Allgemeine Geschäftsbedingungen der RUF Betten GmbH

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstige Leistungen des Lieferanten ausschließlich.
  2. Geschäftsbedingungen des Käufers finden nur Anwendung, wenn der Lieferant dies ausdrücklich schriftlich bestätigt; im Übrigen wird ihnen ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
  3. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verträge kommen daher erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferanten oder Auslieferung der Ware zustande. Unbestätigte Aufträge sind für uns daher vor Auslieferung der Ware nicht rechtsverbindlich. Die Auftragsbestätigung kann auch per Telefax, E-Mail, Internet oder in sonstiger elektronischer Textform erteilt werden.
  2. Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Käufer verpflichtet, binnen einer Woche nach Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.
  3. Der Lieferant ist zu geringfügigen Abweichungen in den Modellen, im Material, in der Ausführung und in den Maßen berechtigt.
  4. Jede Änderung oder Annullierung eines Auftrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

§ 3 Versand

  1. Mit dem Versand ab Werk geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher, also eine natürliche Person ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Transportschäden müssen dem Lieferanten unverzüglich bei Anlieferung der Ware angezeigt und spezifiziert auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief vermerkt werden. Schließt der Lieferant auf Veranlassung des Käufers eine Versicherung gegen Bruch- oder sonstige Transportschäden ab, so gehen die Kosten dafür zu Lasten des Käufers.
  3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, kann der Lieferant die zu liefernde Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen einlagern. Bei Einlagerungen im eigenen Werk kann der Lieferant mindestens 0,5 % des Vertragspreises der eingelagerten Ware je Monat berechnen, wobei dem Käufer der Nachweis offen steht, dass dem Lieferanten durch die Einlagerung keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Außerdem kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer für die Entgegennahme der Ware eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb der festgelegten Zahlungsbedingung unserer Auftragsbestätigungen und Rechnungen ab Erhalt der Lieferung zahlbar; dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist allein der Eingang des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Lieferanten maßgeblich. Dies gilt auch bei Zahlung mittels Scheck; eventuelle Kosten trägt der Käufer.
  2. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so werden sämtliche laufenden Forderungen des Lieferanten gegen ihn zur sofortigen Bezahlung ohne Skontoabzug fällig. Das Gleiche gilt, wenn dem Lieferanten innerhalb einer eingeräumten Zahlungsfrist Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers begründen.
  3. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten. Außerdem besteht bei Zahlungsverzug kein Rechtsanspruch auf Zahlung irgendeiner Konditionsvergütung.
  4. Außendienstmitarbeiter des Lieferanten sind nur aufgrund besonderer Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Reicht eine Zahlung nicht zur Erfüllung aller fälligen Ansprüche aus, so ist der Lieferant berechtigt zu bestimmen, auf welche Ansprüche er die Zahlung anrechnen will.
  5. Führt der Lieferant mehrere Konten eines Käufers, so darf er ein Guthaben auf einem Konto mit einer Forderung aus einem anderen Konto des Käufers verrechnen.

§ 5 Zahlungsfähigkeit des Käufers

Ergeben sich nach Abschluss des Vertrages erkennbar Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, so darf der Lieferant die Leistung verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung erbringt oder ausreichende Sicherheit leistet. Der Lieferant kann den Käufer auffordern, binnen zwei Wochen Zahlung oder Sicherheit zu leisten, und nach er-folglosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Preisänderungen

Erhöhen sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Leistung die Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten, so ist der Lieferant berechtigt, eine dieser Erhöhung entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen.

§ 7 Lieferzeiten und -fristen

  1. Liefertermine oder -fristen gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
  2. Hat der Lieferant eine Lieferfrist als verbindlich bestätigt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbar-ten Anzahlung auf dem Konto des Lieferanten. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Käufers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
  3. Die Lieferpflicht ruht, solange sich der Käufer gegenüber dem Lieferanten mit Zahlungs-
  4. verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis im Verzug befindet.
  5. Nachfristen müssen dem Lieferanten schriftlich gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie mindestens vier Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung beim Lieferanten betragen.
  6. Ist Ware auf Abruf verkauft, so kann der Lieferant die Ware erst nach Ablauf einer den betrieblichen Gegebenheiten angemessenen Frist ausliefern. Ruft der Käufer Ware nicht rechtzeitig ab, so kann er eine Einhaltung bestimmter Fristen nicht verlangen.

§ 8 Höhere Gewalt

  1. Wird dem Lieferanten die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB.
  2. Vor Ablauf der gemäß vorstehender Nr. 1 verlängerten Leistungszeit bzw. Leistungsfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert; in diesem Fall ist auch der Lieferant zum Rücktritt berechtigt. Ist der Käufer vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
  3. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Käufer mit.

§ 9 Mängel

  1. Mängel sind alle Fehler oder Beschädigungen der gelieferten Ware sowie alle anderen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit; hierzu zählen auch Falschlieferungen und Mengenabweichungen.
  2. Offensichtliche Mängel muss der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware anzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, so gelten zusätzlich die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB). Alle Mängelanzeigen sind schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels abzufassen. Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
  3. Ist die Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, so kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, die nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neulieferung mangelfreier Ware erfolgt.
  4. Eine vom Käufer für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens vier Wochen beträgt. Jede Fristsetzung bedarf der Schriftform.
  5. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Käufer wegen des Mangels vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis herabsetzen oder – unter den weiteren Voraussetzungen des nachstehenden § 10 – Schadensersatz verlangen.
  6. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht, soweit der Käufer Rückgriff nimmt, weil er oder ein in der Lieferkette Nachgeschalteter Abnehmer von einem Verbraucher wegen des Mangels in Anspruch genommen wurde.

§ 10 Haftung

  1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Lieferant uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Übrigen haftet der Lieferant nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich eintretenden vorhersehbaren Schadens.
  3. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vorangegangenen und künftigen Forderungen – gleich welcher Art – aus der selben Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferanten. Das gleiche gilt, falls der Lieferant Schecks hereingenommen hat, bis zu deren endgültiger Einlösung.
  2. Der Käufer hat die Ware, die dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegt, gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Ersatzansprüche aus den Versicherungen gelten in Höhe der Forderung des Lieferanten als schon jetzt an den Lieferanten abgetreten.
  3. Falls Waren gepfändet werden, welche dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegen, hat der Käufer dies dem Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen. Desgleichen hat der Käufer den Lieferanten sofort vorab telefonisch und anschließend per Einschreiben von der Pfändung und von der Mitteilung an den Gerichtsvollzieher und Gläubiger zu unterrichten. Die gepfändete Ware ist dabei genau zu bezeichnen. Die Kosten etwaiger Interventionen hat in jedem Falle der Käufer zu tragen.
  4. Der Käufer darf über die Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verfügen. Ihm ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen von Räumungsverkäufen, Auktionen und ähnlichen Sonderveranstaltungen zu verkaufen, sie zu verpfänden, Dritten zu übergeben, zur Sicherung zu übereignen oder sogar zu verschenken. Der Käufer hat dem Lieferanten oder einem von diesem Beauftragten auf Verlangen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und zur Vorbehaltsware zu gewähren.
  5. Im Falle der Weiterveräußerung gelten die Ansprüche des Käufers gegen seine Endabnehmer aus der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe der Forderung des Lieferanten als an diesen abgetreten. Leistungen, welche der Käufer aufgrund der Weiterveräußerung erwirbt, gehen unmittelbar auf den Lieferanten über und dürfen nicht mit dem Eigentum des Käufers vermischt werden. Das gilt insbesondere für Geld, Wechsel und Schecks. Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentums-recht entsprechend diesen Bedingungen vorzubehalten.
  6. Wird die gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so geschieht dies für den Lieferanten als Hersteller, ohne dass ihm Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit anderen beweglichen Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Ware zum Wert der anderen Sachen. Der Käufer hat die neu hergestellte Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos zu verwahren. Werden im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Waren wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine hieraus entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Wertes der Ware des Lieferanten an diesen ab. Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks des Käufers und erfüllt dieser seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware auszubauen mit der Folge, dass diese wieder in sein Eigentum übergeht.

§ 12 Herausgabe der Ware

  1. Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die gelieferte Ware ein, so kann der Lieferant ohne Fristsetzung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangen und das verlängerte Eigentumsrecht geltend machen, unbeschadet des dem Lieferanten zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages.
  2. Bei Herausgabe der Ware ist der Käufer zu spesen- und frachtfreier Rücksendung verpflichtet.
  3. Als pauschale Wertminderung kann der Lieferant innerhalb des ersten Halbjahres nach Lieferung 40% (vierzig) des vereinbarten Nettokaufpreises der Ware sowie für jedes weitere volle Vierteljahr weitere 10% (zehn) berechnen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass eine Wertminderung tatsächlich nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang eingetreten ist.

§ 13 Verkaufsunterlagen

Alle dem Käufer überlassenen Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Schutzrechten. Nachahmungen sind streng untersagt. Im übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist Rastatt.
  2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Rastatt. Das gleiche gilt, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 15 Ausland

  1. Verträge mit Käufern, die Ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland haben, unterliegen deutschem Recht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Der Käufer hat dem Lieferanten im Falle des Verzugs sämtliche Kosten für eine gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsverfolgung im Ausland auch dann zu ersetzen, wenn das betreffende ausländische Recht eine dem deutschen Recht entsprechende Kostenerstattungsregelung nicht enthält. Für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung genügt es, dass der Lieferant die Hilfe eines Dritten zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch genommen hat.

§ 16 Gültigkeitsklausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.